SATZUNG des PlantNOW e.V.

Tag der Errichtung der Satzung: 15.04.2021

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “PlantNOW” – im Folgenden „Verein” genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Edingen-Neckarhausen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Natur-, Klima- und Artenschutz sowie die ideelle und finanzielle Unterstützung von Körperschaften und Projekten welche in diesen Bereichen tätig sind. Der Verein und seine Unterstützer leistet somit einen wichtigen aktiven Beitrag zum Natur-, Klima- und Artenschutz sowie Gemeinwohl.

(2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) hat 2021-2030 als das Jahrzehnt für die globale Wiederherstellung von Ökosystemen erklärt. Der Verein möchte einen Beitrag hierzu leisten und die vom Verein unterstützten Körperschaften setzen sich mit ihren Projekten aktiv für die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sowie für die Umsetzung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens ein. Voraussetzung für die Förderung einer Körperschaft durch den Verein ist die offizielle Anerkennung der Gemeinnützigkeit in den jeweiligen Ländern.

Aktivitäten unterstützter Körperschaften und Projekte:
Die PlantNOW Landesgruppen (als Beispiel für unterstützte Körperschaften) betreiben nachhaltige Projekte im Bereich Natur-, Klima- und Artenschutz. Diese umfassen insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, Renaturierungs- und Aufforstungsmaßnahmen sowie Landerwerb von bestehenden Naturlandschaften um deren Erhalt zu sichern. Förderung von Biodiversität, Nachhaltigkeit, regenerative Impulse und die Beachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse spielen eine zentrale Rolle bei den Aktivitäten und Projekten. Hierbei werden auch aktuelle lokale Gegebenheiten sowie Veränderungen durch den Klimawandel berücksichtigt.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung für Natur-, Klima- und Artenschutz beispielsweise durch Information über Konzeption und Durchführung von geförderten Projekten.

b) Tagungen und geeignete Fort-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

c) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden und Organisationen deren Ziele mit den Vereinszielen im Einklang sind, sowie öffentlich-rechtlichen Trägern.

d) Ideelle und konzeptionelle Unterstützung, sowie Bereitstellung von Sachmitteln und finanziellen Zuwendungen zur Förderung von Projekten begünstigter Körperschaften.

e) Unterstützung von Projekte durch die Vermittlung von Freiwilligen, die sich aktiv an deren Umsetzung beteiligen möchten.

(4) Die benötigten Mittel für die Verwirklichung des Satzungszweckes werden beschafft durch:

a) Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

b) Wirtschaftliche Tätigkeiten durch den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Durchführung von Veranstaltungen und Festen und sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel für die Realisierung des in §2 (1) genannten Vereinszwecks verwendet, in erster Linie durch die Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften wie in §2 (2) benannt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung / Verbot von Begünstigungen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Vorstand erhält eine angemessene Tätigkeitsvergütung.

(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist berechtigt, über die Erstattung von Aufwendungsersatz zu beschließen.

§ 5 Mitglieder

Der Verein hat:

(1) Fördermitglieder (§ 6 Absatz 2)

(2) Stimmberechtigte Mitglieder (§ 6 Absatz 3)

(3) Ehrenmitglieder (§ 6 Absatz 4)

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.

(2) Die Fördermitgliedschaft wird durch Erklärung gegenüber dem Verein beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Fördermitglied.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, welche den Verein repräsentativ vertreten. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

(1) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz den Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, insbesondere ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

(2) Fördermitglieder leisten Beiträge in Form von Geldzuwendungen und unterstützen den Verein durch geistige Verbundenheit. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Informationen über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten. Sie erhalten auf Wunsch in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Aktivitäten und Entwicklungen des Vereins.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, der Mindestmitgliedsbeitrag wird von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet durch

a) Austritt (durch Erklärung gegenüber dem Verein);

b) Tod;

c) Ausschluss (Absatz 3);

(2) Die Mitgliedschaft als Fördermitglieder endet durch

a) Kündigung der Fördermitgliedschaft (durch Erklärung gegenüber dem Verein);

b) Tod oder Auflösung der juristischen Person;

c) Ausschluss (Absatz 3)

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen

a) auf Beschluss des Vorstandes, wenn z.B. ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und diesen auch nach zweimaliger angemessener schriftlicher oder elektronischer Fristsetzung durch den Vorstand nicht zahlt.

b) auf Beschluss einer Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder wenn das Verhalten des Mitglieds in sonstiger grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss stimmberechtigter Mitglieder entscheidet die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Dazu erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Dem betroffenen Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss vorab schriftlich darzulegen und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail und muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder stets beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sollte der Vorstand nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist auch ein Schriftführer zu wählen.

(4) Auf der Mitgliederversammlung haben nur stimmberechtigte Mitglieder Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied dürfen maximal fünf Stimmen übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.

(5) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen.

(6) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder durch gültige Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

(7) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten und ist vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(8) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach eigenem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(9) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(10) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(11) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen, welches bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(3) Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.

(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsführungsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.

(5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.

(2) Kassenprüfer darf nicht Vorstand des Vereins sein.

(3) Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft welche im Bereich des Vereinszweckes tätig ist. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.